Kuratorium für Prävention und Rehabilitation der Technischen Universität München e.V. Kuratorium für Prävention und Rehabilitation der Technischen Universität München e.V. Technische Universtität München

Satzung

Zweck des Kuratoriums ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des Sports im Rahmen von präventiven und rehabilitativen Intentionen, die wissenschaftliche Erarbeitung sowie theoretische und praktische Umsetzung von Prävention und Rehabilitation in allen Bereich der Medizin, die Koordination der wissenschaftlichen und praktischen Arbeit seiner Mitglieder und anderer in- und ausländischer Fachleute, die auf diesem Gebiet tätig sind, die Förderung der Lehre in Prävention und Rehabilitation, sowie die Befruchtung der klinischen und außerklinischen Praxis auf diesem Gebiet durch die Verbreitung der Ergebnisse seiner wissenschaftlichen und praktischen Arbeit.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Kuratorium für Prävention und Rehabilitation an der Technischen Universität München e. V.". Der Sitz des Vereins ist in München. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des Sports im Rahmen von präventiven und rehabilitativen Intentionen, die wissenschaftliche Erarbeitung sowie theoretische und praktische Umsetzung von Prävention und Rehabilitation in allen Bereich der Medizin, die Koordination der wissenschaftlichen und praktischen Arbeit seiner Mitglieder und anderer in- und ausländischer Fachleute, die auf diesem Gebiet tätig sind, die Förderung der Lehre in Prävention und Rehabilitation, die Befruchtung der klinischen und außerklinischen Praxis auf diesem Gebiet durch die Verbreitung der Ergebnisse seiner wissenschaftlichen und praktischen Arbeit.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
  3. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen Aufwandsersatz.
  4. Mitgliederbeiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.
  5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  6. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landessportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
  7. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von Veranstaltungen betreffend theoretische und praktische Aspekte der Prävention und Rehabilitation, Vergabe von Forschungsaufträgen, fachliche Weiterbildung, Sammlung von wissenschaftlicher Literatur, Zusammenarbeit mit einschlägigen medizinischen Forschungs- und Ausbildungsstätten sowie wissenschaftlichen Institutionen, Halten von Unterricht, Errichtung von Sportanlagen und der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  8. Der Verein kann Einrichtungen, die seinen Zweck fördern, schaffen und betreiben, besonders auch wissenschaftliche Publikationen für sein Arbeitsgebiet herausgeben.
  9. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Dies setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus.
  2. Der Aufnahmenantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
  3. Es besteht die Möglichkeit einer korporativen Mitgliedschaft.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der GV. Die Abgabe des Antrags bedeutet vorläufige Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme wird ungültig, wenn der GV die Aufnahme ablehnt. Dabei bedarf es nicht der Angabe von Gründen.
  5. Personen, die sich um das Kuratorium in ausnehmender Weise verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, mit dem Ableben des Mitglieds oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Ende des Kalenderhalbjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den GV zu richten.
  3. Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über das Vorgehen entscheidet der GV.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§7), der Geschäftsführende Vorstand (§8) und der Erweiterte Vorstand (§9)

§7 Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich unter Leitung des Vereinsvorsitzenden statt. Sie wird durch den GV mindestens 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt. Mitglieder, die keine Email-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliedsadresse. Über den Verlauf der Generalversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden des GV und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist unverzüglich zu erstellen und den Mitgliedern zuzustellen. Es gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von vier Wochen nach Absendung Einwendungen geltend gemacht werden.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen (a) auf Beschluss des EV oder (b) wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Aufgaben der Generalversammlung sind (a) die Bestellung eines Protokollführers, (b) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, (c) die Abnahme der Jahresrechnung nach Prüfung durch zwei von ihr gewählte Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes, (d) die Wahl des GV (ausgeschlossen 1.Vorsitzender als Lehrstuhlinhaber), (e) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, (f) die Genehmigung des Haushaltes, (g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, (h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, (i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  4. Anträge zur Generalversammlung müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim GV eingereicht werden.
  5. Tagesordnungspunkte, die nicht auf der Tagesordnung der Generalversammlung stehen, können nur behandelt werden, wenn zuvor ein Mitglied der Generalversammlung einen Dringlichkeitsantrag auf Behandlung dieses Punktes stellt und die Versammlung mit 2/3 Mehrheit entscheidet, dass der Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufgenommen wird.
  6. Jedes Mitglied des Vereins hat 1 Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Vereinsmitglieder ist nicht möglich.
  7. Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Falls diese verhindert sind, wählt die Versammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter.
  8. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Teilnehmer beschlussfähig.
  9. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Hinsichtlich der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gelten die Bestimmung des §14. Vor der Beschlussfassung über einen Sachantrag ist über evtl. vorliegende Anträge auf Vertagung oder Ausschussbildung zu beschließen. Die Generalversammlung ist nicht öffentlich.

§8 Der Geschäftsführende Vorstand (GV)

  1. Der GV gemäß §26 Abs.3 BGB setzt sich zusammen aus: (a) dem ersten Vorsitzenden, (b) dem Ehrenvorsitzenden, (c) zwei stellvertretenden Vorsitzenden, (d) dem Schatzmeister.
  2. Der 1. Vorsitzende muss der Inhaber des Lehrstuhls für Präventive und Rehabilitative Sportmedizin an der Technischen Universität München oder einer adäquaten medizinischen Institution an der TU München sein.
  3. Dem GV obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins; er bedient sich dabei einer Geschäftsstelle. Seine Aufgaben sind insbesondere (a) Festlegung von Ort und Zeit der Generalversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, (b) Berichterstattung gegenüber der Generalversammlung, (c) Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung, (d) Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung, (e) Erledigung aller Personalangelegenheiten, (f) Aufstellung des Haushaltsvoranschlages, (g) Aufstellung der Jahresbilanz.
  4. Die Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch je zwei Mitglieder des GV gemeinsam.
  5. Die Mitglieder des GV werden im Rahmen der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so kann durch den GV für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen eine Ersatzperson bestimmt werden.
  7. Das Amt eines Mitglieds des GV endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  8. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  9. Dem GV können nur natürliche Personen angehören, die Mitglieder im Verein sind.

§9 Der Erweiterte Vorstand (EV)

  1. Der EV besteht aus (a) dem GV, (b) den Abteilungsleitern, (c) dem Vertreter der Fakultät für Sportwissenschaft der Technischen Universität München, (d) je einem Vertreter der Abteilungen.
  2. Der Geschäftsführer gehört dem EV mit beratender Stimme an. Er führt das Protokoll.
  3. Dem EV obliegt insbesondere (a) die Beratung bei Erstellung des Haushaltsvoranschlages, (b) das Vorschlagsrecht zur Festlegung der Beiträge und Aufnahmegebühren, (c) die Genehmigung bei Anschaffungen, die einen Wert von je EUR 5000,- überschreiten, (d) die Beratung bei Verträgen und Vereinbarungen aller Art. (e) die Eröffnung und Schließung von Abteilungen mit Arbeitskreisen (§10). (f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  4. Die Sitzungen des GV und des EV werden vom ersten Vorsitzenden unter Bekanntgabe von Ort und Zeit und Tagesordnung schriftlich einberufen.
  5. Der GV und der EV fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragung ist nicht möglich.
  6. Über Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung angekündigt sind, kann nicht beschlossen werden.
  7. Über den Verlauf der Sitzungen und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist unverzüglich zu erstellen und den jeweiligen Vorstandsmitgliedern zuzustellen. Es bedarf der Genehmigung in der nächsten Sitzung. Beschlüsse, deren Vollzug unaufschiebbar ist, müssen im Protokoll besonders gekennzeichnet sein.
  8. Die Sitzungen des GV und des EV sind nicht öffentlich.

§10 Abteilung

  1. Der Verein gliedert sich neben den Aktivitäten in §2 zur Durchführung seiner präventiven und rehabilitativen Aufgaben in Abteilungen.
  2. Der Abteilungsleiter wird durch den GV ernannt.
  3. Die Mitglieder einer Abteilung bestimmen einen Vertreter als Mitglied des EV.
  4. Der Leiter einer jeden Abteilung und das vertretende Mitglied der Abteilung haben Sitz und Stimme im EV.

§11 Geschäftsstelle

Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle, deren Sitz durch den GV festgelegt wird.

§12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Erweiterte Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  7. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§14 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss zur Auflösung bedarf der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  2. Die Liquidation des Vereins bei Auflösung erfolgt durch den GV.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die TU München, vertreten durch einen für Prävention und Rehabilitation zuständigen Lehrstuhl, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§15 Inkrafttreten

Die Satzung wurde durch Beschluss der außerordentlichen Generalversammlung vom 14.04.2015 aufgestellt. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bislang gültige Satzung.